Unter dem Namen Stationär-Motoren-Club-Schweiz besteht ein Verein im Sinne des Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Rothenhausen.
Zweck
Der Club bezweckt die in der Schweiz noch vorhandenen Stationär-Motoren zu erhalten und vor ihrer Verschrottung zu retten, aber auch so lange wie möglich in Betrieb zu halten. Er sucht diesen Zweck zu erreichen durch:- Aufklärung der Bevölkerung über den historischen und kulturellen Wert der Stationär-Motoren.- Sporadische Inbetriebnahme der Stationär-Motoren und Propagierung solcher Aktionen durch die Massenmedien.- Austausch von Erfahrungen mit anderen Stationär-Motoren-Clubs.- Gegenseitige Unterstützung bei Restaurationen und Instandstellungen dieser Motoren (Adressen, Kontaktpersonen, Ersatzteillisten).- Bestellung oder notfalls Selbstanfertigung von Ersatzteilen.- Andere geeignete Massnahmen
Mitgliedschaft
Mitglied der Vereinigung kann jedermann werden der mindestens einen Stationär-Motor besitzt und von zwei Mitgliedern zu Aufnahme an den Vorstand empfohlen wurde, der das 14. Altersjahr zurückgelegt hat, wobei Jugendliche bis zum 18. Altersjahr lediglich beratende Stimme haben. Die Mitgliedschaft können auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts erwerben. Über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern beschliesst der Vorstand.
Gönner
Der Vereinigung gehören auch Gönner an, die durch Beiträge den Vereinszweck unterstützen. Die Gönner werden periodisch über die Tätigkeit des Clubs orientiert und von Fall zu Fall unverbindlich um freiwillige Mithilfe gebeten. Irgendwelche rechtliche Verpflichtungen sind damit nicht verbunden. Gönner sind nicht verpflichtet, einen Mitgliederbeitrag zu entrichten, haben aber auch keine Stimme an den Mitgliederversammlungen.
Mittelbeschaffung
Die Vereinigung beschafft ihre Mittel aus:- Mitgliederbeiträgen, deren Höhe alljährlich von der Generalversammlung festgelegt wird.-Freiwilligen Beiträgen im Rahmen von Finanzaktionen, die von Fall zu Fall von den Organen der Vereinigung beschlossen werden.
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie ist zuständig für folgende Geschäfte:Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren.- Festsetzung des Mitgliederbeitrages.- Festlegung des Tätigkeitsprogramms und des jährlichen Voranschlages.- Abnahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung.- Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins.Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Fünftel oder mindestens hundert Mitglieder die Einberufung verlangen. Jährlich hat mindestens eine Generalversammlung stattzufinden.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus je einem Präsidenten, Vizepräsidenten Sekretär, Kassier und maximal vier weiteren Mitgliedern. Er vertritt den Verein nach aussen und führt dessen Geschäfte im Rahmen des Tätigkeitsprogramms und des Voranschlages. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung oder den Rechnungsrevisoren obliegen. Die Mehrheit dieses Vorstandes hat sich aus Besitzern von aktiven Motorenbesitzern oder direkter Vertretern von solchen zusammenzusetzen. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Beschlussfassung / Zeichnungsbefugnis
Für die Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet das absolute Mehr, wobei die Präsenz von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich ist. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder sein Stellvertreter kollektiv mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Ehrenrat
Zur Unterstützung der Ziele und Aktionen des Vereins besteht ein Ehrenrat des Stationär-Motoren-Clubs, in welchen Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Tourismus, Gewerbe und aus dem Kulturleben berufen werden.
Vermögen
Den Mitgliedern steht kein Recht auf das Vereinsvermögen zu. Sie haften aber auch nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für Verpflichtungen jedwelcher Art des Vereins.
Nach einer allfälligen Auflösung der Vereinigung soll das noch vorhandene Vermögen einer gemeinnützigen Institution, welche bei der letzten Generalversammlung bestimmt wird, übereignet werden.
ZGB
Im übrigen gilt das Schweizerische Zivilgesetzbuch.
So beschlossen an der Gründungsversammlung vom 23.05.1998